23.12.2025
Der Gemeinderat Erlenbach i.S. bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 eine Korrektur «von Amtes wegen» im Baureglement zur öffentlichen Auflage.
Die von der Gemeindeversammlung von Erlenbach i. S. am 28. November 2024 beschlossene Teilrevision der
Ortsplanung (Umsetzung BMBV und Gewässerräume) wurde in Anwendung von Art. 61 BauG vom zuständigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt. Dabei wurde auf Antrag der Gemeinde von Amtes wegen in Anhang l des Baureglements (Ziff. 4, S. 38) das zulässige Mass für die Tiefe von vorspringenden Gebäudeteilen von «2.60 m» auf «2.00 m» korrigiert, um den bestehenden Widerspruch zu Art. 17 Abs. 1 Bst. h des Baureglements zu bereinigen.
Der von der Korrektur betroffene Anhang I des Baureglementes liegt während 30 Tagen, vom 26. Dezember 2025 bis am 26. Januar 2026 in der Gemeindeschreiberei Erlenbach i.S. öffentlich auf. Die Unterlagen sind zusätzlich unter dem folgenden Link abrufbar.
Auflagedokument mit Korrektur von Amtes wegen
Eine Beschwerde kann bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Erlenbach i. S., den 19. Dezember 2025
Der Gemeinderat
Gemeinde Erlenbach im Simmental
Graben 311
3762 Erlenbach i. S.
Kontaktieren Sie uns per Mail unter gemeindeverwaltung@erlenbach-be.ch
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